Urteil: Wettterminals in der Gastro erlaubt
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass neben GSG auch Wettterminals in einer Gaststätte aufgestellt werden dürfen. Dies gilt aber nur für Hamburg.
Am 18. April urteilte das Landgericht Hamburg, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen (Az. 411 HKO 24/17). Das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des § 21 GlüStV gilt gemäß § 2 Abs. 4 GlüStV laut Gericht nicht für Gaststätten.
Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) hatte den Betreiber einer Sportsbar auf Unterlassung verklagt. Dies hat das Landgericht abgewiesen. Das Urteil finden Sie hier.
BA-Justiziar Stephan Burger weist auf die “sehr unklare Rechtslage” hin und betont, dass sich dieses Urteil nicht auf andere Bundesländer übertragen lässt. So stehe zum Beispiel im Gaststättengesetz des Saarlandes explizit ein Verbot von Wettterminals. “Dies ist eine Einzelfall-Entscheidung. Wir werden uns das Urteil genau anschauen und unter Umständen über eine Berufung nachdenken”, sagt Burger.
QUELLE:
https://www.gamesundbusiness.de/news/details/urteil-wettterminals-in-der-gastro-erlaubt/